Machen sie den Führerschein mit 17
- Wie die Überschrift schon deutlich macht, müssen Sie mindestens 17 Jahre alt sein
- Die Zustimmung Ihrer Erziehungsberechtigten wird benötigt:
- zur Teilnahme am Begleiteten Fahren und
- zu den Begleitpersonen, die sich mit Ihnen im Fahrzeug befinden werden
- Die Begleiter müssen schriftlich bestätigen, dass sie sowohl über ihre Aufgaben als auch über ihre Rolle bestens informiert sind
- Beginn der Ausbildung mit 16 ½ Jahren:
- In diesem Fall ist es notwendig bei den Führerscheinstellen einen Antrag auf Teilnahme am Modellversuch zustellen
- Anschließend ist der Erwerb der Fahrerlaubnis klassen B sowie BE möglich
- Was erwartet Sie nach dem Bestehen der Fahrerlaubnis Prüfung?
- Die Aushändigung der Prüfungsbescheinigung
- Sie werden sich für 2 Jahre in der Probezeit befinden
- Der Beginn des Begleiteten Fahrers
- Was müssen Sie beim Fahren in Begleitung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beachten?
- Fahranfänger werden als verantwortliche Fahrzeugführer angesehen
- Sowohl die Prüfungsbescheinigung, als auch der Personalausweis sind stets mitzuführen
- Es ist Ihnen nur gestattet mit einer zugelassenen Begleitperson zu fahren und dies darf nur innerhalb von Deutschland stattfinden
- Sowohl Fahranfänger als auch die Begleitperson sind für die Einhaltung der Auflagen verantwortlich
- 3 Monate nach dem 18. Lebensjahr die Gültigkeit der Prüfungsbescheinigung erlischt
- Im Falle eines Verstoßes gegen die Auflagen erfolgt:
- Der Widerruf der Fahrerlaubnis
- Ein Bußgeld in Höhe von 50€
- Ein 1 Punkt-Eintrag im Verkehrszentralregister
- Für eine Neuerteilung ist der Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar erforderlich.
- Ab 18: Aushändigung des beantragten Kartenführerscheins
- Die Begleitperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Vollendung des 30. Lebensjahres wird vorausgesetzt
- Sie muss seit mindestens 5 Jahren (ununterbrochen) im Besitz der Fahrerlaubnis B (alt 3) sein
- Im Verkehrszentralregister darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als 1 Punkt vorhanden sein
- Sollten die Grenzwerte (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille) im Hinblick auf Alkoholgenuss überschritten oder die begleitende Person unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln steht, ist es dieser nicht gestattet als Begleitperson zu fungieren!
- Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht limitiert
- Der Begleiter hat folgende Aufgaben:
- Der Führerschein muss stets mitgeführt werden
- Die Begleiter sind nicht Fahrzeugführer sondern lediglich Beifahrer
- Sie sind nicht als "Ausbilder" oder "Hilfsfahrlehrer" anzusehen, sondern als Ansprechpartner und Helfer in schwierigen Situationen
- Sie akzeptieren den Fahrer als verantwortlichen Fahrzeugführer
- Sie beraten, geben Tipps und Hinweise zum Erlernen einer sicheren Fahrweise
- Sie sind Kommunikationspartner für den Fahrer während der Fahrt und danach
- Sie beraten den Fahrer bezüglich sinnvoller Strecken
- Sie üben mäßigenden Einfluss auf den Fahrer in Belastungs- und Konfliktsituationen aus
- Sie vermitteln Sicherheit